Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung für Rheinland-Pfalz

Darstellung ohne Maßstab von Virionen eines alten Coronavirus (nicht dem SARS-Virus!) aus dem Jahre 1975.

Trotz unser aller Anstrengungen steigt die Zahl der Infizierten in Rheinland-Pflaz unvermindert (aktuelle Zahlen können auf der Seite des Robert Koch-Instituts abgerufen werden). Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat deshalb die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen, die am 24.03.2020 in Kraft getreten ist und landesweit gilt.
Die bislang gülltigen Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltung Germersheim vom 17.03., 19.03. und 20.03.2020 wurden mit Ablauf des 23.03.2020 zurückgenommen.

Was ist müssen wir nun alle beachten?

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig.
  • Zu anderen Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten.
  • Jede übrige Ansammlung von Personen ist untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsvorsorge zu dienen
    bestimmt sind.
  • Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sind zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften, sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung
  • Bestattung im engsten Familenkreis sind zulässig.

Untersagt sind:

  • Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften, insbesondere in Kirchen, Moscheen und Synagogen.
  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sprot- und Freizeiteinrichtungen.
  • Die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im ausßerschulischen Bereich.
  • Reisebusreisen.

Darüber hinaus ist die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art untersagt.

Den genauen Wortlaut der Bürgerinformation könnt ihr in der dritten Corona-Bekämpfungsverordnung vom 25.03.2020 nachlesen.

Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO). Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen.

 

Was? Wie?
Abhol- und Lieferdienste gestattet, auch für nicht gewerblich. Abholender muss die Ware an Tür oder Fenster entgegennehmen. Unkontrolliertes Betreten der Räumlichkeit durch die Abholenden ist nicht gestattet.
Action, Tedi, Restpostenmärkte (Non-Food + Food-Artikel) geschlossen
Angler-Park geschlossen wg. Freizeit-Park
Autohäuser Verkauf nicht gestattet ( Einzelhandel) – Reparatur gestattet (Dienstleistung)
Autovermietung/Carsharing gestattet
Autowaschanlage gestattet
Babyausstattungsmärkte, Kinderschuhläden geschlossen
Bäckereien gestattet, es ist aber kein Verzehr vor Ort gestattet!
Bars geschlossen
Bestattungen Bestattungen sind im engsten Familienkreis zulässig.
Betonverarbeitende Betriebe gestattet
Betriebskantine geschlossen, Verkauf zur Mitnahme erlaubt, nicht aber Verzehr an Ort und Stelle
Blumenläden geschlossen
Blutspendetermine gestattet
Brautmodengeschäfte geschlossen
Brennstoffhandel gestattet
Bürofachmarkt (Staples) geschlossen
Cafés geschlossen; Straßenverkauf ist erlaubt
Campingplätze Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Copyshop gestattet
Einkaufscenter Öffnung des Centers, damit die dort gelegenen Geschäfte und Dienstleister, die öffnen dürfen, erreicht werden können.
Eisdielen geschlossen
Elektrohandel geschlossen
Ergo-/Lerntherapie gestattet
E-Zigaretten-Geschäft geschlossen
Ferienhäuser Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Fußpflege Kosmetischen Fußpflege ist nach § 1 I 9 VO zu schließen. Medizinische Fußpflege ist nach§ 1 III VO zulässig.
Gärtnerei gestattet
Golfschule geschlossen
Hochzeit Standesamtliche Trauungen sind erlaubt.
Hörakustiker gestattet
Hotels Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Hundeausführer gestattet
Hundesalon gestattet
Hundeschule geschlossen
Imbiss gestattet, kein Verzehr an Ort und Stelle
Kioske (insbesondere mit Getränken, Snacks, Zeitungsverkauf und Postannahmestellen) geöffnet (Schwerpunkt des Angebotes ausschlaggebend)
Kosmetikstudio geschlossen
Landwirtschaft gestattet
LKW Waschanlage gestattet
Lottoannahmestelle (im Zusammenhang mit Zeitungsverkauf) gestattet wegen Zeitungsverkauf (Schwerpunkt des Angebotes ausschlaggebend)
Massagesalon geschlossen. Medizinische Massagen sind erlaubt.
Möbelabholdienst gestattet, da Abholdienst
Musikschulen geschlossen
Nagelstudio geschlossen
Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker gestattet
Paketannahme- Ausgabestelle Analog Poststelle, jedoch kein anderer Warenverkauf
Pfandhäuser geschlossen
Physiotherapie gestattet
Reisebüro Geschlossen Dienstleistung am Telefon / Mail gestattet
Reparaturbetrieb für Fahrräder gestattet
Sanitätshaus gestattet
Schlüsseldienste gestattet
Schmuckladen mit Beratung zum Goldwert geschlossen
Schreibwarenhandlung geschlossen
Seilbahn geschlossen
Shisha-Geschäft geschlossen
Sonnenbänke geschlossen
Souvenirläden geschlossen
Spirituosenhandel gestattet
Tabakgeschäft geschlossen
Tanzschule geschlossen
Tattoo-Studios geschlossen
Taxigewerbe gestattet
Wochenmärkte (mit Blumenverkauf) Gestattet sind Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot dem zulässigen Einzelhandelsbetrieb entspricht

Beibt gesund!

Erlenbach, 25.03.2020

Simon Ebner
Ratsmitglied, Gemeinde Erlenbach

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